Erbbaurecht – So profitieren Sie dauerhaft von Ihrem Grundstück
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Sie besitzen ein Baugrundstück? Sie möchten es jedoch nicht verkaufen? Dann kommt eventuell ein Erbbaurecht für Sie infrage. Beim Erbbaurecht bleiben Sie der Grundstückseigentümer und erhalten eine jährliche Pacht.
Gut zu wissen
Ein schönes Baugrundstück und darauf ein Haus – es kommt vor, dass diese beiden Immobilien völlig unterschiedliche Eigentümer haben. Hierbei sind das Grundstück und das Gebäude aufgespalten. Möglich ist diese Variante durch sogenanntes Erbbaurecht. Was das ist und wie es funktioniert, erfahren Sie hier.
Erbbaurecht: Geber und Nehmer
Beim Erbbaurecht baut oder kauft ein Eigentümer eine Immobilie auf fremdem Grundstück. Das bedeutet, dass Interessenten, die ein Haus bauen wollen, nicht zwingend auch ein Grundstück dazu kaufen müssen. Mit der Möglichkeit des Erbbaurechts werden Grund und Boden von der darauf stehenden Immobilie getrennt. Dabei kann es sich sowohl um ein Wohnhaus als auch um eine Gewerbeimmobilie handeln. Am häufigsten werden auf solchen Grundstücken jedoch Gebäude zur privaten Nutzung errichtet.

Der Eigentümer des Grundstücks fungiert dabei als Erbbaurecht-Geber. Er stellt seine Immobilie – das Grundstück – zur Verfügung und räumt dem Erbbaurecht-Nehmer das Recht ein, auf seinem Grund und Boden eine Immobilie zu bauen. Für dieses Nutzungsrecht erhält der Erbbaurecht-Geber vom Erbbaurecht-Nehmer eine Gegenleistung.
Erbbauzins – die Gegenleistung für ein Grundstück
Der Erbbaurecht-Nehmer ist alleiniger Eigentümer des Gebäudes, welches er auf dem fremden Grundstück gebaut hat. Das Grundstück erhält er jedoch nicht umsonst. Als Gegenleistung für die Nutzung des Grundstücks muss er dem Erbbaurecht-Geber einen sogenannten Erbbauzins zahlen.
Der Erbbauzins ist eine Art Miete, die jährlich gezahlt werden muss. Die Höhe beträgt in der Regel drei bis fünf Prozent des Grundstückswerts. Maßgeblich für die Berechnung des Betrags ist der Bodenwert des Grundstücks
Der Erbbauzins ist eine Art Miete, die jährlich gezahlt werden muss. Die Höhe beträgt in der Regel drei bis fünf Prozent des Grundstückswerts. Maßgeblich für die Berechnung des Betrags ist der Bodenwert des Grundstücks
Erbbaurechtsvertrag
Ein Erbbaurechtsvertrag wird meist auf mindestens 50 bis etwa 99 Jahre abgeschlossen. Die Laufzeit kann frei verhandelt werden und ist im Vertrag festgesetzt. Läuft der Vertrag und damit die darin vereinbarte Dauer aus, erlischt das Erbbaurecht. Der Vertrag kann jedoch beliebig oft verlängert oder neu aufgesetzt werden.
Dieses Recht der Nutzung eines fremden Grundstücks wird im Grundbuch und im Erbbaugrundbuch eingetragen. Ein Erbbaurecht darf verkauft, vererbt, beliehen oder übertragen werden, ohne dass es erlischt.
Dieses Recht der Nutzung eines fremden Grundstücks wird im Grundbuch und im Erbbaugrundbuch eingetragen. Ein Erbbaurecht darf verkauft, vererbt, beliehen oder übertragen werden, ohne dass es erlischt.

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