Bestellerprinzip und Maklercourtage

So funktioniert die Kostenregelung bei Miete und Kauf von Immobilien

Das sogenannte Bestellerprinzip regelt, wer die Provision eines Immobilienmaklers tragen muss. Grundidee: Wer den Makler beauftragt, übernimmt auch die Kosten. Diese Regelung existierte zunächst ausschließlich für die Vermietung von Wohnraum. Beim Immobilienverkauf hingegen gab es lange Zeit kein einheitliches Vorgehen – häufig musste der Käufer die gesamte Maklerprovision bezahlen.

Mit Inkrafttreten einer Gesetzesänderung im Dezember 2020 gilt nun eine klare bundesweite Regelung für Verkäufe von Wohnungen und Einfamilienhäusern. Im Folgenden erfahren Sie, was genau gilt und welche Vorteile das neue Provisionsrecht mit sich bringt.

Das Wichtigste in Kürze
  • Seit 23. Dezember 2020 teilen sich Verkäufer und Käufer die Maklerkosten jeweils zur Hälfte.
  • Wird ein Makler durch den Verkäufer beauftragt, trägt dieser mindestens 50 % der Courtage.
  • Beide Parteien müssen die Provisionsvereinbarung schriftlich bestätigen.
  • Das Gesetz gilt ausschließlich für den Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern.

Bestellerprinzip bei Mietwohnungen
Bereits seit 2015 schreibt der Gesetzgeber vor: Bei Mietverhältnissen zahlt immer derjenige die Provision, der den Makler beauftragt – meist also der Vermieter. Damit ist ausgeschlossen, dass Vermieter die Kosten einfach an ihre künftigen Mieter weiterreichen.

Wer zahlte vor 2020 die Maklerprovision beim Kauf?
Vor der Reform herrschte ein Flickenteppich:
  • In manchen Bundesländern teilten sich Käufer und Verkäufer die Courtage schon vorher.
  • In Regionen wie Berlin, Hamburg, Bremen, Brandenburg und Hessen war es jedoch üblich, dass Käufer die komplette Maklerprovision übernahmen.

Seit wann gilt die neue Regelung?
Das neue Gesetz zur Maklerprovision trat am 23. Dezember 2020 in Kraft und sorgt seitdem bundesweit für eine einheitliche Handhabung.

Genaue gesetzliche Vorgaben beim Verkauf
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB §§ 652–655) bildet die rechtliche Grundlage. Danach gilt:
  • Verkäufer und Käufer tragen die Maklercourtage je zur Hälfte.
  • Der Vertrag muss in Textform abgeschlossen werden, also beispielsweise per E-Mail oder schriftlich.
  • Fällig wird die Provision nur, wenn tatsächlich ein Kaufvertrag zustande kommt.

Vorteile der Neuregelung
  • Transparenz: Klare Aufteilung der Kosten zwischen beiden Parteien.
  • Geringere Erwerbsnebenkosten: In Bundesländern, wo bislang allein der Käufer zahlte, reduziert sich dessen Belastung spürbar.
  • Rechtssicherheit: Einheitliche Anwendung in allen Bundesländern.

Schriftliche Bestätigung & Widerrufsrecht
Damit keine Unklarheiten entstehen, schreibt das Gesetz eine schriftliche Vereinbarung vor. Zudem haben private Auftraggeber ein 14-tägiges Widerrufsrecht, sobald sie über dieses Recht belehrt wurden. In der Praxis spielt es jedoch selten eine Rolle, da Käufer und Verkäufer meist deutlich länger mit dem Makler zusammenarbeiten, bis der Kaufvertrag notariell beurkundet wird.

Lohnt sich ein Makler trotz geteilten Kosten?
Ja. Ein erfahrener Immobilienmakler
  • bewertet die Immobilie realistisch und professionell,
  • kennt den Markt und findet schneller geeignete Käufer,
  • erzielt in vielen Fällen höhere Verkaufspreise,
  • und spart Eigentümern Zeit und Aufwand.
Die geteilte Provision ändert also nichts daran, dass sich die Zusammenarbeit mit einem Makler in den meisten Fällen weiterhin auszahlt.

UNSER PRAKTISCHER RÜCKRUF-SERVICE

Hinterlassen Sie uns eine kurze Nachricht über unser Kontaktformular und Ihr passender Ansprechpartner wird sich bei Ihnen melden.
Das Team von Eschenauer & Partner Immobilien freut sich über Ihre Kontaktaufnahme.

* Pflichtfelder